Das Seerecht...
ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet, das die Nutzung der Meere und Binnengewässer regelt. Es umfasst sowohl internationale Übereinkommen als auch nationale Gesetze und Verordnungen. Diese Übersicht beleuchtet die Geschichte des Seerechts, die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), spezifische Aspekte der KVR unter Radar und bei verminderter Sicht, die Sichtzeichen von Wasserfahrzeugen, Seezeichen und Leuchtfeuer, die Ausweichregeln, die Geltung des Seerechts in verschiedenen Gewässern, die ausschließliche Wirtschaftszone, Ein- und Ausklarierungsverfahren, Führerscheine und Zertifikate in der Sportschifffahrt sowie spezielle seerechtliche Aspekte wie Waffen, Seenotrettung, Flüchtlinge, Betäubungsmittel und Signalmittel.
Geschichte des Seerechts
Die Wurzeln des Seerechts reichen bis in die Antike zurück. Bereits in den frühen Hochkulturen des Mittelmeerraums entwickelten sich Handelsbräuche und Regeln für die Seefahrt.
- Antike und Mittelalter: Im antiken Griechenland und Rom entstanden erste maritime Gesetze und Gerichtsbarkeiten. Im Mittelalter entwickelten sich in den bedeutenden Seehandelszentren Europas (z.B. Venedig, Genua, Hansestädte) eigene Seerechtsordnungen. Die Rôles d’Oléron (vermutlich 12. Jahrhundert) waren eine bedeutende Sammlung von Seegewohnheitsrecht, die weite Verbreitung fand und das europäische Seerecht maßgeblich beeinflusste.
- Neuzeit und Völkerrecht: Mit dem Aufkommen des modernen Völkerrechts im 17. Jahrhundert begann die Entwicklung eines internationalen Seerechts. Hugo Grotius legte mit seinem Werk "Mare Liberum" (1609) die Grundlage für die Freiheit der Meere. Im 19. Jahrhundert führte die Zunahme des internationalen Seehandels zu einer verstärkten Notwendigkeit der Harmonisierung seerechtlicher Bestimmungen.
- 20. Jahrhundert und moderne Entwicklungen: Das 20. Jahrhundert war geprägt von bedeutenden internationalen Übereinkommen, die das Seerecht in vielen Bereichen vereinheitlichten. Dazu gehören:
- SOLAS-Konvention (International Convention for the Safety of Life at Sea): Regelt die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See.
- MARPOL-Konvention (International Convention for the Prevention of Pollution from Ships): Dient der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
- UNCLOS (United Nations Convention on the Law of the Sea, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen): Das umfassendste internationale Abkommen, das die Rechte und Pflichten der Staaten in Bezug auf die Meere und ihre Ressourcen festlegt. Es trat 1994 in Kraft und regelt unter anderem die Hoheitsgewässer, die Anschlusszone, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel.
Die Entwicklung des Seerechts ist ein fortlaufender Prozess, der sich an technologische Fortschritte, veränderte wirtschaftliche Bedingungen und neue Herausforderungen (z.B. Klimawandel, Piraterie) anpasst.
Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR), auch bekannt als COLREGs (International Regulations for Preventing Collisions at Sea), sind ein internationales Übereinkommen, das das Verhalten von Schiffen untereinander regelt, um Kollisionen zu vermeiden. Sie sind ein integraler Bestandteil des Seerechts und für alle Schiffe auf Hoher See und in den damit verbundenen, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern verbindlich. Nationale Gesetze können für Binnengewässer abweichende oder ergänzende Regeln vorsehen.
Die KVR umfassen unter anderem:
- Steuer- und Ausweichregeln: Regeln, wer Vorfahrt hat und wie ausgewichen werden muss in verschiedenen Begegnungssituationen (z.B. Begegnen, Überholen, Kreuzen).
- Lichter und Signalkörper: Vorschriften über die anzubringenden Lichter und Signalkörper von Schiffen unterschiedlicher Art und Größe bei Tag und Nacht.
- Schallsignale und Lichtsignale: Regeln für die zu gebenden Schallsignale bei Manövern und in Situationen verminderter Sicht sowie für Notsignale.
Das Verständnis und die strikte Einhaltung der KVR sind für die Sicherheit der Schifffahrt von elementarer Bedeutung.
KVR unter Radar
Die KVR enthalten spezielle Regeln für die Situation, in der Schiffe Radar benutzen. Radar ermöglicht es, andere Schiffe auch bei Dunkelheit oder verminderter Sicht zu orten.
- Regel 7 (Pflicht zur Anwendung aller verfügbaren Mittel zur Risikobeurteilung): Auch bei Radarnutzung müssen alle anderen verfügbaren Mittel zur Risikobeurteilung herangezogen werden (z.B. visuelle Beobachtung, Hören).
- Regel 8 (Manöver zur Kollisionsverhütung): Manöver müssen rechtzeitig, deutlich und so ausgeführt werden, dass sie von anderen Schiffen leicht erkannt werden können. Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen sollen groß genug sein, um für andere Schiffe erkennbar zu sein.
- Regel 19 (Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht): Diese Regel gilt auch für Schiffe, die Radar benutzen, und schreibt ein sicheres Fahrverhalten vor (siehe nächster Abschnitt).
- Besondere Vorsicht bei Radarkontakten: Ein Schiff, das ein anderes Schiff nur mit Radar ortet, muss frühzeitig Maßnahmen ergreifen, wenn die Gefahr einer Kollision besteht. Kursänderungen weg von einem nur mit Radar georteten Schiff sind zu bevorzugen, wenn ausreichend Seeraum vorhanden ist. Wiederholte kleine Kursänderungen sollten vermieden werden.
Die Nutzung von Radar entbindet nicht von der Pflicht zur visuellen Beobachtung, zum Hören und zur Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht.
KVR bei verminderter Sicht
Regel 19 der KVR regelt das Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht (z.B. Nebel, starker Regen, Schneefall).
- Sichere Geschwindigkeit: Jedes Schiff muss mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist.
- Gefahr einer Kollision: Bei verminderter Sicht muss die Gefahr einer Kollision besonders sorgfältig beurteilt werden.
- Maschinen klar zum Manövrieren: Die Maschinen müssen klar zum sofortigen Manövrieren bereitgehalten werden.
- Hören von Nebelsignalen: Besondere Aufmerksamkeit muss dem Hören der Nebelsignale anderer Schiffe gewidmet werden.
- Maßnahmen bei Radarkontakt: Wenn ein Schiff ein anderes Schiff nur mit Radar ortet, muss frühzeitig entschieden werden, ob sich eine Nahbereichssituation entwickelt und/oder ob Kollisionsgefahr besteht.
- Vermeidung von Kursänderungen auf ein vorlicher als querab geortetes Schiff: Sofern die Umstände es zulassen, soll eine Kursänderung auf ein vorlicher als querab geortetes Schiff vermieden werden. Eine Kursänderung weg von einem querab oder achterlicher als querab georteten Schiff ist jedoch zulässig, wenn keine unmittelbare Gefahr besteht.
- Reduzierung der Geschwindigkeit bis zum Abwettern der Gefahr: Wenn die Gefahr einer Kollision nicht vermieden werden kann, muss die Geschwindigkeit auf das für das Halten des Schiffes aufgestoppte Mindestmaß reduziert werden.
Bei verminderter Sicht haben Schallsignale (Nebelhörner) eine besondere Bedeutung zur Verständigung.
Tag- und Nacht Sichtzeichen von Wasserfahrzeugen
Die KVR schreiben detailliert vor, welche Lichter (Nachtsichtzeichen) und Signalkörper (Tagsichtzeichen) von Wasserfahrzeugen unterschiedlicher Art und Größe geführt werden müssen. Diese Zeichen dienen dazu, die Art des Fahrzeugs, seine Tätigkeit und gegebenenfalls seinen Zustand (z.B. manövrierbehindert, fischend, schleppend) anzuzeigen und somit Kollisionen zu vermeiden.
Nachtsichtzeichen (Lichter):
- Topplicht: Weißes Licht über dem Mittschiff, das den Bug-Heck-Linie ausgerichtet ist und einen ununterbrochenen Lichtbogen von 225 Grad (von vorn bis 22,5 Grad achterlicher als querab auf jeder Seite) bestrahlt. Maschinengetriebene Fahrzeuge führen in Fahrt ein oder zwei Topplichter übereinander.
- Seitenlichter: Ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die einen ununterbrochenen Lichtbogen von 112,5 Grad (von vorn bis 22,5 Grad achterlicher als querab auf der jeweiligen Seite) bestrahlen.
- Hecklicht: Weißes Licht, das so hoch wie praktisch möglich im Heck angebracht ist und einen ununterbrochenen Lichtbogen von 135 Grad (von achtern bis 67,5 Grad nach jeder Seite) bestrahlt.
- Zusätzliche Lichter: Abhängig von der Art und Tätigkeit des Fahrzeugs können zusätzliche Lichter vorgeschrieben sein (z.B. gelbes Schlepplicht, rote oder grüne Rundumlichter für manövrierbehinderte oder fischende Fahrzeuge).
Tagsichtzeichen (Signalkörper):
- Ball: Schwarze Kugel.
- Kegel: Schwarzer Kegel mit der Spitze nach oben oder unten.
- Zylinder: Schwarzer Zylinder.
- Raute: Zwei übereinander angeordnete schwarze Kegel mit den Spitzen zueinander.
- Anzahl und Kombination: Die Anzahl und Kombination der Signalkörper geben Auskunft über den Zustand oder die Tätigkeit des Fahrzeugs (z.B. ein Ball für ein vor Anker liegendes Fahrzeug, zwei Bälle übereinander für ein manövrierbehindertes Fahrzeug).
Die genauen Vorschriften für die Sichtzeichen sind in den Regeln 20 bis 31 der KVR detailliert beschrieben und müssen von allen Wasserfahrzeugen eingehalten werden.
Leuchtfeuer und Seezeichen
Leuchtfeuer sind wichtige Navigationshilfen, insbesondere bei Nacht oder verminderter Sicht. Sie sind meist an exponierten Punkten (z.B. Küsten, Inseln, Hafeneinfahrten) errichtet und senden charakteristische Lichtsignale (Farbe, Wiederkehr, Kennung), die in Seekarten verzeichnet sind und es Seeleuten ermöglichen, ihre Position zu bestimmen und Hindernisse zu erkennen.
Seezeichen sind feste oder schwimmende Markierungen, die zur Kennzeichnung von Fahrwassern, Untiefen, Wracks, Sperrgebieten oder anderen nautischen Gefahren dienen. Sie sind in der Regel farblich und formlich standardisiert und in Seekarten eingetragen. Das Internationale Seezeichenwesen (IALA Maritime Buoyage System) hat ein System von Kardinalzeichen (kennzeichnen die sichere Seite eines Hindernisses nach den Himmelsrichtungen), Lateralzeichen (kennzeichnen die Fahrwasserseiten nach der Betonnung "rot an Backbord", "grün an Steuerbord"), Einzelgefahrenzeichen, Mittelachsenzeichen und Sonderzeichen etabliert.
Die Kenntnis der Bedeutung von Leuchtfeuern und Seezeichen ist für eine sichere Navigation unerlässlich.
Ausweichregeln der Schifffahrt untereinander
Die Regeln 12 bis 18 der KVR legen die Steuer- und Ausweichregeln für verschiedene Begegnungssituationen fest. Ziel ist es, klare Handlungsanweisungen zu geben, um Kollisionen zu vermeiden.
- Begegnen (Regel 14): Wenn zwei Maschinenfahrzeuge sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, so dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.
- Kreuzen (Regel 15): Wenn zwei Maschinenfahrzeuge sich so kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss dasjenige, das das andere an seiner Steuerbordseite hat, ausweichen und, wenn die Umstände es zulassen, dessen Kurs kreuzen. Das andere Fahrzeug muss seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.
- Überholen (Regel 13): Jedes Fahrzeug, das ein anderes überholt, muss ausweichen. Das überholte Fahrzeug muss seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten. Bei Zweifeln, ob ein Überholvorgang stattfindet, ist davon auszugehen.
- Ausweichpflichten verschiedener Fahrzeugtypen (Regel 18): Diese Regel legt eine Hierarchie der Ausweichpflichten fest:
- Ein manövrierbehindertes Fahrzeug hat Vorfahrt vor einem fischenden Fahrzeug, einem segelnden Fahrzeug und einem Maschinenfahrzeug.
- Ein fischendes Fahrzeug hat Vorfahrt vor einem segelnden Fahrzeug und einem Maschinenfahrzeug.
- Ein segelndes Fahrzeug hat Vorfahrt vor einem Maschinenfahrzeug (außer wenn das Maschinenfahrzeug manövrierbehindert oder fischend ist).
- Ein Maschinenfahrzeug muss allen anderen genannten Fahrzeugtypen ausweichen.
- Ein Fahrzeug, das durch sein Tiefgang behindert ist, muss unter bestimmten Umständen ebenfalls Vorfahrt haben.
Die Ausweichmanöver müssen rechtzeitig und deutlich erfolgen, um für das andere Schiff erkennbar zu sein. Kursänderungen sind in der Regel deutlicher als Geschwindigkeitsänderungen.
Seerecht für hohe See, Küstengewässer, Binnenbereich
Das Seerecht unterscheidet nach den verschiedenen Seegebieten, in denen es zur Anwendung kommt.
- Hohe See: Die Hohe See ist der Teil des Meeres, der nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört. Sie unterliegt dem Prinzip der Freiheit der Meere, das in UNCLOS verankert ist. Dies umfasst die Freiheit der Schifffahrt, der Fischerei, der wissenschaftlichen Forschung, der Verlegung von Unterseekabeln und -pipelines sowie der Überflugrechte. Kein Staat kann Hoheitsrechte über die Hohe See beanspruchen. Die KVR gelten grundsätzlich auf Hoher See.
- Küstengewässer (Hoheitsgewässer): Hoheitsgewässer erstrecken sich bis zu einer Breite von 12 Seemeilen (sm) von der Basislinie des Küstenstaates. Innerhalb seiner Hoheitsgewässer hat der Küstenstaat volle Souveränität, einschließlich der Gesetzgebung und der Durchsetzung seiner Gesetze. Dies kann auch seerechtliche Vorschriften betreffen, die von den internationalen Regeln abweichen oder diese ergänzen. Die KVR gelten auch in den Hoheitsgewässern, können aber durch nationale Regelungen modifiziert sein.
- Anschlusszone: Die Anschlusszone kann sich bis zu 24 sm von der Basislinie erstrecken. Hier hat der Küstenstaat bestimmte Kontrollrechte zur Verhinderung und Ahndung von Verstößen gegen seine Zoll-, Steuer-, Einwanderungs- und Gesundheitsgesetze.
- Binnenbereich (Flüsse und Kanäle): Das Seerecht im Binnenbereich (Flüsse, Kanäle, Seen) wird in erster Linie durch nationale Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Staates geregelt. Diese Binnenschifffahrtsordnungen können in Bezug auf Fahrregeln, Sichtzeichen, Schallsignale und Führerscheine erheblich von den KVR abweichen. In Deutschland ist beispielsweise die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) maßgeblich.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Übergänge zwischen diesen Bereichen (z.B. von Seeschifffahrtsstraßen zu Binnenschifffahrtsstraßen) klar definiert sein müssen und dass Schiffsführer sich über die jeweils geltenden Regeln informieren müssen.
Seerecht bezüglich "ausschließliche Wirtschaftszone der Küstenländer"
Die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ist ein in UNCLOS definiertes Meeresgebiet, das sich außerhalb des Küstenmeeres erstreckt und bis zu 200 Seemeilen von der Basislinie des Küstenstaates reichen kann. In der AWZ hat der Küstenstaat souveräne Rechte zur Ausbeutung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (lebende und nicht-lebende) des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Wassersäule sowie die Zuständigkeit für die Errichtung und Nutzung künstlicher Inseln und Anlagen, für die Meeresforschung und für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt.
Andere Staaten genießen in der AWZ weiterhin die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs sowie die Freiheit der Verlegung von Unterseekabeln und -pipelines, solange diese Aktivitäten nicht die Rechte des Küstenstaates beeinträchtigen.
Das Seerecht bezüglich der AWZ regelt somit das Spannungsverhältnis zwischen den souveränen Rechten des Küstenstaates in Bezug auf die Ressourcen und den traditionellen Freiheiten der Meeresnutzung durch andere Staaten. Streitigkeiten über die AWZ können vor dem Internationalen Seegerichtshof beigelegt werden.
Ein- und Ausklarieren
Ein- und Ausklarieren sind formelle Verfahren, die Schiffe beim Einlaufen in einen Hafen eines fremden Staates bzw. beim Auslaufen aus einem solchen Hafen durchlaufen müssen. Diese Verfahren dienen der Kontrolle durch die Hafenbehörden, Zoll, Einwanderungsbehörden und gegebenenfalls andere staatliche Stellen.
- Einklarieren: Beim Einlaufen in einen Hafen müssen Schiffsführer in der Regel bestimmte Dokumente vorlegen (z.B. Schiffspapiere, Besatzungsliste, Passagierliste, Ladungsverzeichnis) und Angaben zum Schiff, zur Besatzung, zu den Passagieren und zur Ladung machen. Gegebenenfalls finden Inspektionen des Schiffes statt.
- Ausklarieren: Vor dem Auslaufen müssen ebenfalls bestimmte Formalitäten erledigt werden. Es müssen Auslaufgenehmigungen eingeholt und gegebenenfalls Zollerklärungen abgegeben werden.
Die genauen Verfahren und die erforderlichen Dokumente können von Land zu Land unterschiedlich sein. In der Sportschifffahrt sind die Verfahren oft vereinfacht, aber die grundlegende Pflicht zur